Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Auftragserteilung, Vertragsinhalt
- Mit Unterschrift unter das Auftragsformularbittet der Auftraggeber den Abschluss eines Werkliefervertrages verbindlich an. Der verheiratete Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift ausdrücklich, dass er von seinem Ehegatten bevollmächtigt ist, diesen Auftrag auch in Namen seines Ehepartners zu erteilen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten auch vom Subunternehmer ausführen zu lassen.
- Stellt sich bei der Montage eine Änderung als erforderlich heraus, ist der Auftraggeber mit einer Erhöhung des vereinbarten Werklohnes gemäß der Preisliste des Auftragnehmers einverstanden, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar ist.
- Strom und Wasser zur Durchführung des Auftrages stellt der Auftraggeber auf seine Kosten zur Verfügung.
II. Preise, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
- Alle Preise umfassen Lieferung und Montage des bestellten Werkes. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur durch Überweisung auf ein Konto des Auftragnehmers oder an einen sich als inkassobevollmächtigt ausweisenden Mitarbeiter des Auftragnehmers geleistet werden. Die Fälligkeit des Werklohnes für Montage und Lieferung erfolgt gemäß Vereinbarung.
- Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, hat er den offenen und fälligen Werklohn mit 0,8 % pro angefallenen Monat zu verzinsen.
- Nebenarbeiten, deren Erforderlichkeit sich erst während der Montage herausstellen, werden nach Zeitlohn und Aufmaß unter Zugrundlegung des bei dem Auftragnehmer jeweils gültigen Betriebslohnsatzes und Materialpreises in Rechnung gestellt.
- Bis zur vollständigen Zahlung des Werklohnes bleibt der Auftragnehmer Eigentümer des gelieferten und montierten Materials. Verweigert der Auftraggeber die Zahlung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Werk zu demontieren und abzuholen. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Auftraggeber nach Abzug der entstandenen Fahrt-, Montage- und Demontagekosten vergütet.
III. Lieferfristen
- Der vom Auftragnehmer angegebener Liefertermin ist annährend und unverbindlich.
- Der Auftragnehmer ist bemüht, den angegebenen Liefertermin einzuhalten. Er ist jedoch berechtigt, diesen um 8 Wochen beginnend ab Eingang einer Mahnung durch den Auftraggeber beim Auftragnehmer zu überschreiten. Für diesen Zeitraum ist ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag aus Verzögerungsgründen ausgeschlossen.
IV. Gewährleistung und Haftung
- Dem Vertrag liegt die VOB in der jeweils neuesten Fassung, insbesondere die zweijährige Verlängerungsfrist hinsichtlich von Gewährleistungsansprüchen zugrunde, soweit keine andere Regelung in den Vertragsbedingungen getroffen wurde. Für nicht offensichtliche Mängel gilt die sechsmonatige Rügefrist nach § 638 BGB.
- Der Auftragnehmer haftet für diejenigen Mängel, die bei der Annahme im Abnahmeprotokoll festgestellt sind. Er verpflichtet sich, diese festgestellten und im Protokoll enthaltenen Mängel innerhalb einer angemessenen Zeit zu beseitigen. Sollte ein Mängelbeseitigung fehlschlagen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf die im Protokoll festgehaltenen Mängel sind vom Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes bis spätestens 6 Monate nach Abnahme, offensichtliche Mängel binnen drei Wochen nach Auftreten dem Auftragnehmer gegenüber zu rügen. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
- Eine Haftung für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Witterungseinflüsse, naturbedingte Veränderungen oder sonstige, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Schäden ist ausgeschlossen.
V. Aufrechnungs- Zurückbehaltungsrecht, Annahmeverzug, Abnahmeverweigerung
- Ein Zurückbehaltungsrecht ist insoweit ausgeschlossen, als eine Zahlungsverweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßig geringfügiger Mängel gegen Treu und Glauben verstößt und der Auftragnehmer eine Beseitigung des Mangels nicht vor der vorherigen Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hohen Anteiles des Entgeltes abhängig macht.
- Kommt der Auftraggeber vor Beginn der Montagearbeiten in Annahmeverzug oder verweigert er die Vertragserfüllung aus von dem Auftragnehmer nicht zu verstehenden Gründen, so erlischt der beidseitige Anspruch auf Vertragserfüllung. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, nach seine Wahl einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 30 % des vereinbarten Werklohnes zuzüglich der jeweils geltenden MwSt. oder aber den tatsächlich entstandenen nachweisbaren Schäden zu verlangen.
VI. Schlussbestimmung, Gerichtsstand
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag und seine Anlagen können nur schriftlich aufgehoben, geändert oder ergänzt werden. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift der Verzicht auf den Einwand, diesen Vertrag und seine Anlagen seien gleichwohl mündlich aufgehoben, geändert oder ergänzt worden.
Gerichtsstand für beide Teile ist Nürnberg.